Informationen zum Masernschutzgesetz

Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten.

Da in der Stiftung ICP München überwiegend minderjährige Personen betreut werden, gelten die Regelungen des Masernschutzgesetzes auch für uns im Berufsbildungswerk. Deshalb verlangen wir bei Neuaufnahmen einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz.

Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Ob der Impfschutz vorliegt, wird vor der Aufnahme von unseren medizinischen Fachleuten geprüft. Als Nachweis genügt in der Regel der Impfpass. In besonderen Fällen ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.

Weitere Informationen beim Bundesgesundheitsministerium oder auf www.masernschutz.de